Wichtige Neuerungen im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014
Wichtige Neuerungen im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014
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Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen.
- Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 — 3.000 EUR) abzutragen.
- Ausnahmen von der Restschuldbefreiung:
- Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat,
- Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
- ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren kann nun jederzeit schriftlich gestellt werden.
- nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung kann bereits nach 5 Jahren ein neuer Antrag auf Erteilung gestellt werden.
Mehr dazu finden Sie auf der Internetseite von Insolvenzanwalt24: http://www.insolvenzanwalt24.de/news/reform-des-insolvenrechts/
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